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Satzung: Bundesverband der Zahnmedizinstudenten in Deutschland (BdZM) e.V.§ 1 Name, Sitz, Eintragung1.1 Der Verein führt den Namen Bundesverband der Zahnmedizinstudenten in Deutschland e.V. - er wird im folgenden BdZM genannt. 1.2 Sitz und Gerichtsstand ist Hamburg. 1.3 Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins2.1 Der BdZM ist ein Verein, der gemeinsame Interessen und Anliegen von Studierenden der Zahnmedizin an den bundesdeutschen Hochschulen vertritt. Sie werden in erster Linie durch Belange des Studiums und der Aus- und Weiterbildung im Sinne von kultureller, gesellschaftlicher und sozialer Anliegen liegen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
2.3 Der BdZM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeverordnung". 2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. 2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Auflösung oder Aufhebung3.1 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes sorgt die auflösende oder den Zweck ändernde Mitgliederversammlung dafür, dass das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Kinderkrebshilfe" im Deutsche Krebshilfe e.V. fällt. § 4 Mitgliedschaft4.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder an einer deutschen Hochschule für Zahnmedizin immatrikulierte Student werden. 4.2 Außerordentliche Mitgliedschaft kann jeder Fachschaftsrat oder eine Organisation in diesem Sinne, Verein oder Körperschaft aus dem zahnmedizinischen Bereich erwerben. 4.3 Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Interessen des Vereins ideell und finanziell zu unterstützen. 4.4 Mit der Approbation als Zahnarzt geht eine ordentliche Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft über. 4.5 Der Vorstand des Vereins kann jeder natürlichen Person, die sich im besonderen Maße über mehrere Jahre für den BdZM verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Mitgliederversammlung hat einmaliges Vetorecht. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, solange das Ehrenmitglied nicht seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und erhalten jederzeit Rederecht in der Mitgliederversammlung. 4.6 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag im Sinne des BGB gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme - ein Anspruch hierauf besteht nicht. 4.7 Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernden Mitgliedern kann das Rederecht vom Vorstand gewährt werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht. 4.8 Die Mitgliedschaft endet durch:
§ 5 MitgliedsbeitragDer Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung gesondert geregelt. § 6 Der Vorstand6.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. 6.2 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. 6.3 In den Vorstand können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden. 6.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, anzusetzen ist aber das Konsensprinzip. § 7 Aufgaben des Vorstandes7.1 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 7.2 Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Dabei sind Aufgaben und Zweck der Satzung zu befolgen. 7.3 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört ebenso die Geschäftsführung des Vereines im Sinne der Geschäftsordnung und des §27 BGB. § 8 Amtsdauer des Vorstandes8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. § 9 Mitgliederversammlung9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese Einladung kann als Brief in den Publikationen des BdZM veröffentlicht werden. 9.2 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 9.2 Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsmitgliedern geleitet. Zusätzlich wird ein Versammlungsleiter gewählt. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. § 10 Beurkundung der BeschlüsseÜber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 11 Rechnungslegung und Prüfung11.1 Der Vorstand hat über die Finanzführung Rechenschaft abzulegen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. 11.2 Zu diesem Zweck stellt er nach Schluss des Geschäftsjahres in den folgenden drei Monaten eine Jahresrechnung auf und gibt diese an die Mitgliederversammlung. 11.3 Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer. Dieser hat für das ablaufende Geschäftsjahr die Kassenprüfung durchzuführen und auf der folgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Darüber hinaus ist vor jeder Entlastung des Kassenwartes eine Kassenprüfung durchzuführen. § 12 Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung des Vereines12.1 Zur Änderung der Satzung findet §33 BGB Anwendung. 12.2 Zur Auflösung des Vereines ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. 12.3 Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird nach §3 der Satzung vorgegangen. § 13 GeschäftsordnungDer Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. § 14 SchlussbestimmungDie Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung des BdZM in Kraft. Münster, den 17. Dezember 2005 |
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